Rechtsprechung
   LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 21/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8000
LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 21/19 (https://dejure.org/2020,8000)
LG Bonn, Entscheidung vom 28.02.2020 - 1 O 21/19 (https://dejure.org/2020,8000)
LG Bonn, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - 1 O 21/19 (https://dejure.org/2020,8000)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,8000) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Kollision mit dem Gegenverkehr bei winterlichen Witterungsverhältnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 1 Abs. 1
    Verursachung eines Verkehrsunfalls wegen eines Verstoßes des Fahrers gegen die Verhaltenspflichten und Sorgfaltspflichten i.R.e. Schadensersatzanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89

    Verletzung des Rechtsfahrgebots durch einen Motorradfahrer, der sich der

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 21/19
    Hinter den damit festgestellten Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO; vgl. dazu BGH NZV 1996, 444f.) und die Pflicht zu einer vorsichtigen, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließenden Fahrweise (§ 1 Abs. 1 und 2 StVO), tritt die auf der Beklagtenseite verbleibende Betriebsgefahr in der hier vorzunehmenden Abwägung (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG) vollständig zurück (vgl. BGH NZV 1990, 229, 230; BGH VersR 1969, 738, 739; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15.Aufl. 2017, Rd.205 bis Rd.207 jeweils mit weiteren Fallbeispielen und Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 299/95

    Tragweite des Rechtsfahrgebots

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 21/19
    Hinter den damit festgestellten Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO; vgl. dazu BGH NZV 1996, 444f.) und die Pflicht zu einer vorsichtigen, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließenden Fahrweise (§ 1 Abs. 1 und 2 StVO), tritt die auf der Beklagtenseite verbleibende Betriebsgefahr in der hier vorzunehmenden Abwägung (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG) vollständig zurück (vgl. BGH NZV 1990, 229, 230; BGH VersR 1969, 738, 739; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15.Aufl. 2017, Rd.205 bis Rd.207 jeweils mit weiteren Fallbeispielen und Rechtsprechungsnachweisen).
  • OLG Hamm, 13.12.1999 - 13 U 111/99

    Haftungsverteilung bei Streifkollision eines PKW mit einem entgegenkommenden,

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 21/19
    Denn das sich hier verwirklichende besondere Gefährdungspotenzial des Verstoßes der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (vgl. dazu OLG Hamm DAR 2000, 265, 266f.) bei den Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen am Unfallabend trägt bereits die alleinige Haftung der Klägerin.
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 176/84

    Anscheinsbeweis bei einem Unfall im Begegnungsverkehr

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 21/19
    Die Frage, ob die Klägerin infolge einer den Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) auf die Fahrbahnseite des Beklagten zu 2. geriet (vgl. aber zu der hierfür sprechenden Vermutung: BGH DAR 1986, 112, 113; Grüneberg, aaO., Rd.245 m.w.N.) oder ob hierfür eine unzureichende Bereifung oder eine fehlende Aufmerksamkeit (mit-) ursächlich waren, bedarf keiner Vertiefung.
  • BGH, 22.04.1969 - VI ZR 9/68

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge

    Auszug aus LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 21/19
    Hinter den damit festgestellten Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO; vgl. dazu BGH NZV 1996, 444f.) und die Pflicht zu einer vorsichtigen, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließenden Fahrweise (§ 1 Abs. 1 und 2 StVO), tritt die auf der Beklagtenseite verbleibende Betriebsgefahr in der hier vorzunehmenden Abwägung (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG) vollständig zurück (vgl. BGH NZV 1990, 229, 230; BGH VersR 1969, 738, 739; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15.Aufl. 2017, Rd.205 bis Rd.207 jeweils mit weiteren Fallbeispielen und Rechtsprechungsnachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht